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Trading Steuern in der Schweiz: privates Vermögen oder gewerbsmässiger Handel?

10 Min. Lesezeit

In der Schweiz entscheidet nicht die Höhe deiner Gewinne über die Steuerfolgen, sondern deren Einordnung. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei. Werden deine Geschäfte dagegen als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, sind dieselben Gewinne steuerbares Einkommen. Diese Weiche gibt es weder in Deutschland noch in Österreich, und genau deshalb führen dort geschriebene Ratgeber hier in die Irre.

Worauf beruht die Unterscheidung rechtlich?

Auf zwei Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Nach Artikel 16 Absatz 3 DBG sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Nach Artikel 18 DBG gehören zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.

Die Abgrenzung zwischen beidem ist nicht im Gesetz geregelt. Sie folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichts, und die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Praxis im Kreisschreiben Nr. 36 vom 27. Juli 2012 zusammengefasst.

Wichtig ist dabei eine Feststellung aus diesem Kreisschreiben selbst: Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist immer aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Es gibt also keine Schwelle, ab der man automatisch auf der einen oder anderen Seite steht.

Welche fünf Kriterien schliessen gewerbsmässigen Handel aus?

Um Rechtssicherheit zu schaffen, nennt das Kreisschreiben eine Vorprüfung. Die Steuerbehörden gehen in jedem Fall von privater Vermögensverwaltung und damit von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen aus, wenn diese Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  1. Haltedauer. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens sechs Monate.
  2. Transaktionsvolumen. Das Transaktionsvolumen, also die Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse, beträgt pro Kalenderjahr gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
  3. Bedeutung für den Lebensunterhalt. Das Erzielen von Kapitalgewinnen bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50 Prozent des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.
  4. Fremdfinanzierung. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert, oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
  5. Derivate. Der Kauf und Verkauf von Derivaten, insbesondere Optionen, beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

Kumulativ heisst: Alle fünf müssen erfüllt sein. Für viele aktive Trader scheitert es bereits am ersten oder zweiten Punkt, und beim fünften scheitert es bei jedem, der Derivate nicht ausschliesslich zur Absicherung einsetzt.

Was gilt, wenn du die Kriterien nicht alle erfüllst?

Dann liegt nicht zwingend gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor. Das Kreisschreiben ist an dieser Stelle eindeutig: Sind die Kriterien nicht kumulativ erfüllt, kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel lediglich nicht mehr ausgeschlossen werden, und die Beurteilung erfolgt aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls.

Das ist eine wichtige Entwarnung gegenüber dem, was in Foren häufig behauptet wird. Die Vorprüfung ist ein sicherer Hafen, keine Definition. Wer ihn verlässt, landet in einer Einzelfallbetrachtung und nicht automatisch in der Steuerpflicht.

Welche Indizien stehen dann im Vordergrund?

Das Kreisschreiben verweist auf eine Gewichtung, die das Bundesgericht für die Bewirtschaftung von Wertschriftenportefeuilles präzisiert hat. Im Vordergrund stehen demnach die Höhe des Transaktionsvolumens, also Häufigkeit der Geschäfte und kurze Besitzdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte sowie der Einsatz von Derivaten.

Bei Derivaten formuliert das Kreisschreiben eine klare Linie: Übersteigt ihr Einsatz die Absicherung von Risiken und wird im Verhältnis zum Gesamtvermögen ein grosses Volumen umgesetzt, ist der Handel als spekulativ zu qualifizieren, was auf gewerbsmässiges Vorgehen hindeutet.

Nur untergeordnete Bedeutung haben dagegen die systematische oder planmässige Art des Vorgehens sowie der Einsatz spezieller Fachkenntnisse. Das ist praktisch relevant, weil viele davon ausgehen, ein sorgfältiger Prozess mache sie automatisch gewerbsmässig. Nach dieser Gewichtung ist das nicht der Fall.

Was ändert sich bei einer Einstufung als selbständige Erwerbstätigkeit?

Drei Dinge, und eines davon wirkt zu deinen Gunsten.

Gewinne werden steuerbar. Der Gewinn ist die positive Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den Gestehungskosten der Wertschriften, abzüglich der Kosten der Veräusserung.

Verluste werden abziehbar. Von den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäftsmässig begründeten Kosten abgezogen, wozu insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen gehören. Dass Verluste abziehbar werden, ist die Kehrseite, die in der Diskussion oft fehlt. Wie eine Verrechnung im deutschen System aufgebaut ist, zeigt zum Vergleich der Artikel zur Verlustverrechnung beim Trading, wobei jene Regeln ausdrücklich nicht für die Schweiz gelten.

Aufzeichnungen werden zur Voraussetzung. Fehlt eine kaufmännische Buchhaltung, muss der Steuerpflichtige Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beibringen. Erforderlich sind laut Kreisschreiben in jedem Fall geeignete Aufzeichnungen, die Gewähr für die vollständige und zuverlässige Erfassung bieten und eine zumutbare Überprüfung ermöglichen.

Ein vierter Punkt betrifft Schuldzinsen: Private Schuldzinsen sind nur bis zur Höhe des Bruttovermögensertrags und weiterer 50 000 Franken abziehbar, geschäftliche Schuldzinsen dagegen unbeschränkt.

Wann wird die Frage überhaupt beurteilt?

Anknüpfungspunkt ist das Vorliegen einer oder mehrerer Veräusserungen, denn erst dann sind alle massgeblichen Umstände bekannt. Die Einstufung erfolgt also rückblickend für eine Steuerperiode und nicht vorab für deine Strategie.

Das Kreisschreiben hält dazu ausdrücklich fest, dass es in der Praxis schwierig ist, Haltedauer, Zeitpunkt und Anzahl der Transaktionen im Voraus verbindlich festzulegen, und dass die Steuerbehörden deshalb nur in eindeutigen Fällen verbindliche Rechtsauskünfte abgeben können.

Praktisch folgt daraus: Plane nicht mit einer Zusage, die du wahrscheinlich nicht bekommst, sondern mit Aufzeichnungen, die in beiden Fällen tragen.

Was gilt für Kryptowährungen?

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ihre Praxis in einem eigenen Arbeitspapier zu Kryptowährungen zusammengefasst, und sie veröffentlicht für weit verbreitete Kryptowährungen Steuerwerte in ihrer Kursliste. Für natürliche Personen gilt dabei der jeweils letzte verfügbare Kurs per 31. Dezember als Steuerwert.

Damit ist ein Unterschied verbunden, den viele aus dem deutschsprachigen Ausland nicht erwarten: Die Schweiz kennt eine Vermögenssteuer, die von Kantonen und Gemeinden erhoben wird. Bestände zählen also zum steuerbaren Vermögen, unabhängig davon, ob du etwas verkauft hast. Wie Österreich denselben Bereich völlig anders löst, steht unter Krypto Steuern in Österreich.

Woran erkennst du eine Quelle, die nicht für die Schweiz geschrieben wurde?

An drei Merkmalen, die sich in wenigen Sekunden prüfen lassen und zusammen fast jeden Fall abdecken.

Das erste ist eine genannte Haltefrist von einem Jahr. Sie stammt aus dem deutschen Recht und hat in der Schweizer Systematik keine Entsprechung, denn hier stehen sechs Monate als eines von fünf Kriterien einer Vorprüfung, nicht als Grenze zwischen steuerpflichtig und steuerfrei.

Das zweite ist ein genannter fester Steuersatz auf Kapitalgewinne. Einen solchen Satz gibt es in der hier beschriebenen Systematik nicht: Entweder ist der Gewinn steuerfreier privater Kapitalgewinn, oder er ist Einkommen und wird zusammen mit dem übrigen Einkommen veranlagt.

Das dritte ist das Fehlen jedes Hinweises auf Kantone. Wer über Schweizer Steuern schreibt, ohne die kantonale Ebene zu erwähnen, hat entweder nur die Bundessteuer betrachtet oder ein anderes Land beschrieben.

Ein Sonderfall am Rande, weil er häufig gefragt wird: Bei geerbten Wertschriften besteht die beim Erblasser geltende steuerliche Qualifikation als Privat- oder Geschäftsvermögen bei den Erben weiter.

Welche Rolle spielen die Kantone?

Eine erhebliche, und sie wird regelmässig übersehen. Das Kreisschreiben Nr. 36 betrifft die direkte Bundessteuer. Daneben erheben Kantone und Gemeinden eigene Steuern mit eigenen Tarifen, und die Vermögenssteuer gibt es ausschliesslich auf dieser Ebene.

Für dich heisst das: Eine Aussage über die Bundesebene beantwortet deine Frage nur zur Hälfte. Massgeblich sind zusätzlich die Regelungen und die Praxis deines Wohnsitzkantons, und die Auskunft dazu erteilt die kantonale Steuerverwaltung. Auch die Wahl des Anbieters spielt hier hinein, etwa bei der Frage, welche Auswertungen du überhaupt erhältst, siehe Trading Broker Vergleich.

Was bedeutet das für deine Dokumentation?

Sie ist in beiden Fällen nötig, und zwar aus zwei verschiedenen Gründen. Bei einer Einstufung als selbständige Erwerbstätigkeit sind geeignete Aufzeichnungen Voraussetzung dafür, dass Verluste überhaupt anerkannt werden. Und unabhängig von der Einstufung gilt nach dem Kreisschreiben: Der Nachweis der Gestehungskosten obliegt dem Steuerpflichtigen.

Vier Angaben je Vorgang decken beides ab: Datum und Gestehungskosten inklusive Nebenkosten, Datum und Erlös der Veräusserung, die Kosten der Veräusserung, und die Haltedauer, die sich daraus ergibt. Ein durchgehend geführtes Trading Journal liefert diese Reihe lückenlos, auch über einen Anbieterwechsel hinweg.

Dieser Text ist keine Steuerberatung. Er gibt die Systematik nach dem Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung wieder, damit du die richtigen Fragen stellst. Massgeblich sind die aktuellen Veröffentlichungen von Bund und Kanton sowie die Beurteilung deines Einzelfalls durch eine steuerliche Beratung.

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